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Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

Hygienebelehrung TaskCard

Schülerinnen und Schüler, die im Praktikum mit Lebensmitteln umgehen und z. B. in der Küche oder in einem Restaurant tätig sind, benötigen für ihr Praktikum eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, kurz auch „Gesundheitszeugnis“ genannt.

Welche Schülerinnen und Schüler ein Gesundheitszeugnis benötigen, kann der nachstehenden Datei entnommen werden:
Allgemeine Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz

Bis auf Weiteres ist folgende Vorgehensweise zur Ausstellung der Hygienebelehrungen mit dem Gesundheitsamt vereinbart worden:

  • Die Belehrungen werden in der Schule von Lehrkräften durchgeführt.
  • Die Schule stellt dem Gesundheitsamt die Angaben über die zu belehrenden Schüler*innen zur Verfügung (mindestens drei Wochen vor Praktikumsbeginn).
  • Das Gesundheitsamt sendet der Schule innerhalb einer Woche die Bescheinigungen über die erfolgte Belehrung zu.

Alle Informationen zur Durchführung der Belehrung in der Schule finden Sie in der nachstehenden TaskCard:
Schulungsunterlagen für Lehrkräfte zur Durchführung der Hygienebelehrung