Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
Schülerinnen und Schüler, die im Praktikum mit Lebensmitteln umgehen und z. B. in der Küche oder in einem Restaurant tätig sind, benötigen für ihr Praktikum eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, kurz auch „Gesundheitszeugnis“ genannt.
Welche Schülerinnen und Schüler ein Gesundheitszeugnis benötigen, kann der nachstehenden Datei entnommen werden:
Allgemeine Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
Bis auf Weiteres ist folgende Vorgehensweise zur Ausstellung der Hygienebelehrungen mit dem Gesundheitsamt vereinbart worden:
- Die Belehrungen werden in der Schule von Lehrkräften durchgeführt.
- Die Schule stellt dem Gesundheitsamt die Angaben über die zu belehrenden Schüler*innen zur Verfügung (mindestens drei Wochen vor Praktikumsbeginn).
- Das Gesundheitsamt sendet der Schule innerhalb einer Woche die Bescheinigungen über die erfolgte Belehrung zu.
Alle Informationen zur Durchführung der Belehrung in der Schule finden Sie in der nachstehenden TaskCard:
Schulungsunterlagen für Lehrkräfte zur Durchführung der Hygienebelehrung